Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet (vgl. auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).
§ 0
Niederlassungsvertrag (Türkei)
Kurztitel
Niederlassungsvertrag (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1924
Typ
Vertrag - Türkei
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
23.11.1924
Unterzeichnungsdatum
28.01.1924
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Beachte
Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet (vgl. auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).
Langtitel
Übereinkommen über die Bedingungen der Niederlassung österreichischer Staatsangehöriger in der Türkei und türkischer Staatsangehöriger in Österreich
StF: BGBl. Nr. 392/1924 (NR: GP II 105 AB 131 S. 45.)
Sprachen
Deutsch, Französisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 28. Jänner 1924 in Konstantinopel unterfertigte Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Bedingungen der Niederlassung österreichischer Staatsangehöriger in der Türkei und türkischer Staatsangehöriger in Österreich, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 12. Juli 1924.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden wurden am 23. Oktober 1924 in Angora ausgetauscht.
Präambel/Promulgationsklausel
Österreich einerseits und die Türkei anderseits,
vom Wunsche beseelt, die Bedingungen der Niederlassung österreichischer Staatsangehöriger in der Türkei und türkischer Staatsangehöriger in Österreich festzusetzen,
haben beschlossen, ein Übereinkommen abzuschließen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022
Gesetzesnummer
10000075
Dokumentnummer
NOR11000075
alte Dokumentnummer
N1192414876S
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