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Artikel 2 Luftverkehrsabkommen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Artikel 2

Gewährung von Verkehrsrechten

  1. 1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Fluglinienverkehrs durch die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte:
  1. a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
  2. b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen, und
  3. c) die Rechte, die anderweitig in diesem Abkommen festgelegt sind.
  1. 2. Keine Bestimmung in diesem Artikel ist dahingehend auszulegen, daß einer oder mehreren Fluglinien einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Passagiere, deren Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt mit Bestimmung für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei befördert werden.

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