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Artikel 2 Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 2

Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich im direkten Wege jeden Notfall und wenden hierbei die Bestimmungen des im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation ausgearbeiteten Übereinkommens über die frühe Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen an, wobei insbesondere folgende Angaben, soweit die benachrichtigende Vertragspartei darüber verfügt, zu übermitteln sind:

  1. a) der Zeitpunkt, gegebenenfalls der genaue Ort und die Art des Notfalls;
  2. b) die betroffene Anlage oder Tätigkeit;
  3. c) die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorhersehbare Entwicklung des Notfalls in bezug auf die grenzüberscheitende Freisetzung radioaktiver Stoffe;
  4. d) die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung, einschließlich – soweit durchführbar und angemessen – der Art, der wahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und der Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radioaktiven Freisetzung;
  5. e) Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten meteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur Vorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radioaktiven Stoffe erforderlich sind;
  6. f) die Ergebnisse der Umweltüberwachung in bezug auf die grenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe;
  7. g) die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb der betroffenen Anlage;
  8. h) die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Freisetzung im weiteren Verlauf.

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