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Artikel 3 Kerntechnische Anlagen - Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1987

Artikel 3

Die genauen Modalitäten für die Meldungen und die Übermittlung von Informationen im Sinne von Artikel 2 werden von den Vertragsparteien in der Gemischten Kommission (Artikel 12) festgelegt. Das Übermittlungssystem für solche Meldungen und Informationen wird mindestens einmal jährlich getestet.

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