Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).
I. Personentransporte
Artikel 2
1. Regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen werden durch Übereinkunft zwischen den zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile durchgeführt.
2. Anträge für die Durchführung derartiger Transporte werden rechtzeitig den jeweiligen zuständigen Behörden der Vertragschließenden Teile schriftlich übermittelt. Diese Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Transportunternehmers (Firma), Reiseroute, Fahrplan, Tarife, Haltestellen, an denen der Transportunternehmer Fahrgäste aufnehmen oder absetzen wird, sowie die beabsichtigte Betriebsperiode.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
10011445
Dokumentnummer
NOR40039150
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