Artikel 2
Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1 kann jeder der vertragschließenden Staaten sein eigenes Recht für anwendbar erklären, wenn
- a) das Begehren vor eine Behörde dieses Staates gebracht wird,
- b) die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, und auch das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzen und
- c) die Person, von der die Unterhaltsleistungen verlangt werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staate hat.
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