Artikel 2
(1) Österreichische Unternehmen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Straße Beförderungen von Gütern mit in Österreich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen durchführen, entrichten in der CSSR eine Gebühr für die Bewilligung der Beförderung von Gütern auf tschechoslowakischem Gebiet. Diese Gebühr beträgt für eine Hin- und Rückfahrt zusammen:
- f ür Beförderungsstrecken von
- 1 bis 25 km 20 Kcs
- f ür Beförderungsstrecken von
- 26 bis 50 km 40 Kcs
- f ür Beförderungsstrecken von
- 51 bis 100 km 120 Kcs
- f ür Beförderungsstrecken von
- 1 01 bis 130 km 200 Kcs
- f ür Beförderungsstrecken über 130 km 300 .... Kcs.
Als Beförderungsstrecke gilt die von einem beladenen Fahrzeug auf dem Gebiet der CSSR entweder bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt zurückgelegte längere Strecke.
(2) Für Kraftfahrzeuge, die entweder auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt unbeladen sind, werden die in Absatz 1 angeführten Gebühren um 50% ermäßigt; dies gilt auch, wenn auf der Hinfahrt oder auf der Rückfahrt im Zusammenhang mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Gütertransport ausschließlich leere, gebrauchte Umschließungen befördert werden.
(3) Für Tankwagen (Zisternenwagen), deren Nutzlast (einschließlich Anhänger) 12 Tonnen nicht übersteigt und für alle übrigen Lastkraftwagen oder Lastzüge, deren Nutzlast 10 Tonnen nicht übersteigt, werden die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gebühren um 50% ermäßigt.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011390
Dokumentnummer
NOR40084500
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