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Artikel 3 Güterverkehr auf der Straße – steuerliche Behandlung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 3

(1) Das Übereinkommen tritt am 1. September 1967 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.

(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.

(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

Geschehen in Prag am 30. Juni 1967 in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011390

Dokumentnummer

NOR40084501

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