Artikel 3
(1) Das Übereinkommen tritt am 1. September 1967 in Kraft und bleibt auf unbestimmte Zeit wirksam.
(2) Das Übereinkommen kann von jedem Vertragsteil jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden; in diesem Fall tritt das Übereinkommen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft.
(3) Zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens können das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Finanzministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Geschehen in Prag am 30. Juni 1967 in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011390
Dokumentnummer
NOR40084501
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