Artikel 2
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens sind unter Gebietskörperschaften zu verstehen:
in der Republik Österreich Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände,
in der Slowakischen Republik Gemeinden, Selbstverwaltungskreise, Organe der örtlichen Staatsverwaltung sowie Gemeindeverbände.
(2) Jede Vertragspartei kann ihre in Abs. 1 angeführten Gebietskörperschaften jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei ergänzen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
