Artikel 2
Zur Verwirklichung der Zusammenarbeit fördern die Vertragsstaaten insbesondere
- 1. die Zusammenarbeit ihrer Institutionen und Behörden auf dem Gebiet des Gesundheitswesens;
- 2. die Zusammenarbeit ihrer medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften;
- 3. den gegenseitig vereinbarten Austausch und die Beziehungen zwischen Wissenschaftern und Experten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens insbesondere zum Zweck der beruflichen Weiterbildung, einschließlich der damit zusammenhängenden Benutzung von Laboratorien, wissenschaftlichen Bibliotheken und anderen Dokumentationszentren;
- 4. die gegenseitige Einladung von Wissenschaftern und Experten zu einschlägigen Fachveranstaltungen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018
Gesetzesnummer
10010437
Dokumentnummer
NOR12133049
alte Dokumentnummer
N8198314276A
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