Artikel 2
Vollversammlung
(1) Wird die Vollversammlung zur Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung, die Geschäftsordnung oder den Tätigkeitsbericht einberufen, so hat ihr der Präsident/die Präsidentin als Grundlage für die Beratung einen Beschlussentwurf vorzulegen.
(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über Dreiervorschläge für die Ernennung von Mitgliedern hat der Präsident/die Präsidentin einen Berichter/eine Berichterin und einen/eine oder mehrere Mitberichter/Mitberichterinnen zu bestellen. Finden die Anträge des Berichters/der Berichterin und der Mitberichter/Mitberichterinnen, die je einen Dreiervorschlag für jeden zu besetzenden Posten zu enthalten haben, und allfällige Gegenanträge anderer Mitglieder keine Mehrheit (§ 15 Abs. 3 VwGG 1985), so ist wie folgt zu verfahren: Die Mitglieder haben zunächst in der Reihenfolge ihres Ranges, zuletzt aber der/die Vorsitzende, jene Person zu benennen, die sie für die erste Stelle des Dreiervorschlages als den geeigneten Bewerber/die geeignete Bewerberin halten. Die Ermittlung des/der in den Vorschlag aufzunehmenden Bewerbers/Bewerberin hat in der Weise zu erfolgen, dass zunächst über die Person, die bei der stattgefundenen Umfrage die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat, abgestimmt wird. Wird hiebei keine Mehrheit erzielt, so ist über die Person abzustimmen, die bei der Umfrage die zweithöchste Stimmenzahl erreicht hat. Dieses Verfahren ist fortzusetzen, bis ein Bewerber/eine Bewerberin die erforderliche Mehrheit erhält. Für die zweite und dritte Stelle jedes Vorschlages ist in gleicher Weise zu verfahren.
(3) Der Beschlussentwurf, der Bericht und die Mitberichte sollen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag an alle Mitglieder des Gerichtshofes verteilt werden. Auch diese können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen.
(4) Für die Beratung und Abstimmung gilt im Übrigen Art. 5 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Gesetzesnummer
20011563
Dokumentnummer
NOR40234999
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