vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Artikel 1

Leitung

(Zu §§ 8 und 9 VwGG 1985)

(1) Der Präsident/Die Präsidentin kann zu seiner/ihrer Unterstützung in der Besorgung der Leitungsgeschäfte ein Mitglied des Gerichtshofes zum Präsidialvorstand/zur Präsidialvorständin bestellen. Er/Sie kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

(2) Der Präsident/Die Präsidentin hat zu bestimmen, wem die Abwicklung des Parteienverkehrs obliegt.

(3) Den Dienstbetrieb in der Geschäftsstelle regelt der Präsident/die Präsidentin.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021

Gesetzesnummer

20011563

Dokumentnummer

NOR40234998

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)