Artikel 2
Bei der Ausübung der Tätigkeiten gemäß Artikel 1 dieses Abkommens werden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union angewendet einschließlich der Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, sowie die innerstaatlichen Rechtvorschriften der vertretenden Vertragspartei.
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