Artikel 2
Der Gemeinsame Parlamentarische EWR-Ausschuss besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern.
Das Europäische Parlament und die Parlamente der EFTA-Staaten bestellen jeweils die Hälfte der Mitglieder des Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschusses.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007367
Dokumentnummer
NOR40079368
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