Artikel 2
Erklärung
Die vertragschließenden Mächte verzichten auf die Verwendung von Kugeln, welche sich im menschlichen Körper leicht ausdehnen oder abplatten, wie: Kugeln mit harter Umhüllung, bei welchen die Umhüllung den Kern nicht vollständig bedeckt oder mit Einschnitten versehen ist.
Diese Erklärung ist nur für die vertragschließenden Mächte im Falle des Krieges zwischen zweien oder mehreren verbindlich.
Sie hört auf, verbindlich zu sein, sobald in einem Kriege zwischen vertragschließenden Mächten eine nichtvertragschließende Macht sich einem der Kriegführenden anschließt.
Diese Erklärung soll so bald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, von welchem jeder vertragschließenden Macht im diplomatischen Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist.
Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können dieser Erklärung später beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekanntzugeben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.
Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile diese Erklärung kündigen, so würde diese Kündigung ihre Wirkung erst ein Jahr nach der Anzeige ausüben, welche schriftlich an die niederländische Regierung zu richten und von dieser unverzüglich allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht, die sie erklärt hat, wirksam sein.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Erklärung unterzeichnet und ihr ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen im Haag, am neunundzwanzigsten Juli eintausendachthundertneunundneunzig, in einer einzigen Ausfertigung, welche im Archiv der niederländischen Regierung hinterlegt bleiben soll und wovon den vertragschließenden Mächten im diplomatischen Wege beglaubigte Abschriften übergeben werden sollen.
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