Artikel 2
(1) Im Sinne des Vertrages stehen Personen, die Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst geleistet haben und nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Gesundheitsstörung, die während des Wehr- oder Ersatzdienstverhältnisses entstanden, aber keine Folge einer Wehr- oder Ersatzdienstbeschädigung ist, einen befristeten Anspruch auf Heilbehandlung besitzen, während des Bestehens dieses Anspruches hinsichtlich der Heilfürsorge und der orthopädischen Versorgung Personen gleich, denen Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz zuerkannt ist.
(2) Treffen andere Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, oder Gesetze der Republik Österreich für Personenkreise, die der Vertrag erfaßt, eine entsprechende Regelung wie die in Absatz 1 angeführten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, werden die Vertragsstaaten Artikel 1 Absatz 2 des Vertrages entsprechend anwenden.
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