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Artikel 1 Ergänzung des Vertrages zwischen Österreich und Deutschland über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1964

Artikel 1

Im Sinne des Vertrages steht eine Versorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz der Republik Österreich einer Versorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz gleich. Dabei ist der Familienzuschlag nach dem Heeresversorgungsgesetz der Frauenzulage und der Kinderzulage nach Artikel 6 des Vertrages gleichzusetzen. An die Stelle des Schwerkriegsbeschädigtenausweises II nach Artikel 13 des Vertrages tritt der Schwerbeschädigtenausweis.

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