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Artikel 2 Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Verbindungsbeamte

Artikel 2

  1. (1)Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 9 der Konvention bei der Entsendung von Verbindungsbeamten zusammen.(2)In einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der zuständigen Behörden auch die Interessen der anderen Vertragspartei wahrnehmen.

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