vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Beilegung von Streitigkeiten“ (P9)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 2

Ist eine Streitigkeit innerhalb von sechs Monaten nach schriftlichem Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien auf Konsultationen nicht beigelegt, kann eine beteiligte Partei durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei und den Vorsitz der Alpenkonferenz ein Schiedsverfahren zur Streitbeilegung nach den folgenden Bestimmungen einleiten. Der Vorsitz informiert unverzüglich alle Vertragsparteien darüber.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002270

Dokumentnummer

NOR40036706

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)