Artikel 1
Im Falle einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der Alpenkonvention oder eines ihrer Protokolle bemühen sich die Vertragsparteien vorrangig um eine Beilegung im Konsultationsweg.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
20002270
Dokumentnummer
NOR40036705
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