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Artikel 1 Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll Beilegung von Streitigkeiten“ (P9)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2002

Artikel 1

Im Falle einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der Alpenkonvention oder eines ihrer Protokolle bemühen sich die Vertragsparteien vorrangig um eine Beilegung im Konsultationsweg.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002270

Dokumentnummer

NOR40036705

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