Artikel 2
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, daß diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019
Gesetzesnummer
10005285
Dokumentnummer
NOR12058972
alte Dokumentnummer
N4196534502L
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