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Artikel 3 CIEC – NamensänderungsÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 3

Ist in einem Vertragsstaat eine unanfechtbare Entscheidung ergangen, durch die eine Änderung des Namens oder von Vornamen eines eigenen Staatsangehörigen bewilligt wird, so ist die Entscheidung im Hoheitsgebiet jedes der Vertragsstaaten ohne weiteres rechtswirksam, soweit seine öffentliche Ordnung hierdurch nicht beeinträchtigt wird; eigenen Staatsangehörigen stehen solche Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 gleich, die im Hoheitsgebiet des bewilligenden Staates ihren Wohnsitz oder bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren Aufenthalt haben.

Diese Entscheidungen werden als Randvermerk in die Personenstandsbücher der von ihnen betroffenen Personen ohne weitere Förmlichkeit eingetragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2019

Gesetzesnummer

10005285

Dokumentnummer

NOR12058973

alte Dokumentnummer

N4196534503L

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