Artikel 2
Rechtsfähigkeit und Status
(1) Die Republik Österreich anerkennt die Rechtsfähigkeit der Akademie in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:
- a) Verträge abzuschließen;
- b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
- c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern und
- d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig sind.
(2) Das Spektrum der Studien- und Weiterbildungsangebote der Akademie umfasst:
- a) Bachelorstudien auf der Basis einer abgeschlossenen Sekundarschulausbildung;
- b) Masterstudien auf der Basis eines abgeschlossenen Bachelorstudiums;
- c) PhD-Studien auf der Basis eines abgeschlossenen Master- oder Diplomstudiums;
- d) Lehrgänge, Seminare, Kurse und Konferenzen.
(3) Insofern die Studierfähigkeit eines Bewerbers aufgrund seiner bisherigen persönlichen Qualifikationen und seines beruflichen Werdegangs eindeutig gegeben scheinen, kann die Akademie ausnahmsweise die Zulassung zu einem in Absatz 2 lit. a oder b genannten Studium ohne Erfüllung der dortigen Kriterien erwägen, wobei in diesem Fall jedenfalls eine Zulassungsprüfung vorzusehen ist.
(4) Im Hinblick auf die unter Absatz 2 genannten Studien anerkennt die Republik Österreich die Akademie als postsekundäre Bildungseinrichtung mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen im Sinne des österreichischen Rechts, wobei die absolvierten Studien und verliehenen akademischen Grade als gleichwertig zu denen an Bildungseinrichtungen gelten, die im Sinne des Bologna-Prozesses akkreditiert sind.
(5) Zum Zweck der Überprüfung höchster akademischer Qualitätsstandards beabsichtigt die Akademie, sich regelmäßigen Prozessen zur Qualitätssicherung, insbesondere Peer-Reviews, zu unterziehen.
Schlagworte
Studienangebot, Masterstudium
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024
Gesetzesnummer
20007884
Dokumentnummer
NOR40140406
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