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Artikel 3 Amtssitz – Internationale Anti-Korruptionsakademie in Österreich (IACA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2012

Artikel 3

Amtssitz

(1) Der Amtssitz der Akademie umfasst das Grundstück, die Anlagen und Büros, die die Akademie für ihre Tätigkeiten benützt. Sein Ort wird auf der Grundlage eines gegenseitigen Einverständnisses zwischen der Akademie und der Regierung der Republik Österreich festgelegt.

(2) Alle Büro- und Konferenzräumlichkeiten in Österreich, die im Einvernehmen mit der Regierung für Sitzungen, die von der Akademie einberufen werden, benützt werden, gelten als zeitweilig in den Amtssitzbereich einbezogen.

Schlagworte

Büroräumlichkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

20007884

Dokumentnummer

NOR40140407

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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