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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Artikel 2

Der Amtssitz von OFID

(1) Der ständige Amtssitz von OFID gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 lit. m erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und OFID befindet sich im Amtssitzbereich.

(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von OFID einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

(3) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Preise unter deren Kontrolle stehen, ist OFID zu Preisen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Schlagworte

Gaszufuhr, Stromzufuhr, Wasserzufuhr

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224391

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