Artikel 2
(1) Der ständige Amtssitz des Fonds gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 lit. m erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und dem Fonds befindet sich im Amtssitzbereich.
(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die vom Fonds einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000743
Dokumentnummer
NOR12010282
alte Dokumentnummer
N1198214661P
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