Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1982

Artikel 2

(1) Der ständige Amtssitz des Fonds gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 lit. m erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und dem Fonds befindet sich im Amtssitzbereich.

(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die vom Fonds einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR12010282

alte Dokumentnummer

N1198214661P

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