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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1986

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei und läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu.

(2) Sie behandelt die Investitionen in jedem Fall gerecht und billig.

(3) Die gemäß Absatz 1 zugelassenen Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt im Falle ihrer Wiederanlage auch für deren Erträge.

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