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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1986

Artikel 3

(1) Die Investitionen der Investoren einer Vertragspartei werden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als die der Investoren dritter Staaten.

(2) Die Betätigung der Investoren einer Vertragspartei in bezug auf eine Investition, insbesondere hinsichtlich ihrer Verwaltung, Verwendung, ihres Gebrauchs und ihrer Nutzung, wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandelt als die der Investoren dritter Staaten.

(3) Diese Behandlung bezieht sich nicht auf die Vergünstigungen, die eine Vertragspartei den Investoren dritter Staaten gewährt auf Grund

(4) Unbeschadet der Gesetze und Verordnungen über gemeinsame Unternehmen mit ausländischer Beteiligung bzw. über Unternehmen mit ausschließlich ausländischem Kapital sichert jede Vertragspartei zu, keine diskriminierenden Maßnahmen gegen gemeinsame Unternehmen mit Beteiligung von Investoren der anderen Vertragspartei sowie gegen Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei zu treffen.

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