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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.3.1955

Artikel 2

Auf dem österreichischen und bulgarischen Teil des Donaustromes wird den Handelsschiffen beider vertragschließender Teile sowohl hinsichtlich des Schiffsverkehrs, des Aufenthaltes in den Häfen, der Abwicklung der Handels- und Schiffahrtsmanipulationen und der Versorgung mit Brennstoff und Lebensmitteln als auch der Benützung der öffentlichen Hafenanlagen und der Einhebung von öffentlichen Abgaben grundsätzlich die gleiche Behandlung wie den Handelsschiffen aller anderen Staaten zugestanden.

Schlagworte

Handelsmanipulation

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011296

Dokumentnummer

NOR12145616

alte Dokumentnummer

N9195643534L

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