Artikel 2
Die Modalitäten für eine Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden auf der Grundlage der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Länder vereinbart.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Modalitäten für eine Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens werden auf der Grundlage der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Länder vereinbart.
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