Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,
- a) daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
- Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in den Bereichen Produktion, Handel und Dienstleistungen,
- Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,
- Land- und Forstwirtschaft, Lebensmittelindustrie, Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte,
- Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen einschließlich Rüstungskonversion,
- Metallurgie und metallverarbeitende Industrie,
- pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie einschließlich Pflanzenschutz,
- Produktion von Baumaterialien,
- weltweite Vermarktung von Produkten einschließlich Zusammenarbeit auf Drittmärkten,
- finanzielle und industrielle Dienstleistungen,
- Energie und gemeinsame Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Vermarktung von Erdöl auch in Drittstaaten,
- Berufsausbildung und Managementschulung,
- Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsdelegationen und Experten;
- b) daß Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden sollen.
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