vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein,

  1. a) daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
  1. b) daß Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden sollen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)