Artikel 2
Für die Zwecke dieses Abkommens kann die kulturelle Zusammenarbeit, die ein Vertragsstaat dem anderen bietet, auf folgende Weise gewährt werden:
- a) Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen Universitäten und Kunsthochschulen, Forschungszentren und sonstigen wissenschaftlichen Institutionen sowie des Austausches von Wissenschaftern, Universitätsprofessoren und Studenten;
- b) Gewährung von Stipendien zum Studium und zur Vertiefung vorhandener Kenntnisse;
- c) Förderung des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet des Schulwesens, der Erwachsenenbildung, der Lehrerbildung und der außerschulischen Jugenderziehung;
- d) Veranstaltung von Vorträgen; Unterstützung von Kongressen sowie von Verbänden und Institutionen, deren Ziel der kulturelle Austausch ist;
- e) Präsentation künstlerischer, archäologischer, bibliographischer, photographischer oder anderer Ausstellungen von wissenschaftlichem und künstlerischem Interesse;
- f) Förderung des Austausches von Büchern, Zeitungen und anderen Veröffentlichungen sowie von nichtkommerziellen Fernseh- und Radioprogrammen, Musikaufnahmen, Filmen und anderem audio-visuellen Material;
- g) Ermutigung zur Veranstaltung von Konzerten und Theatergastspielen auf kommerzieller Basis;
- h) sonstige kulturelle, wissenschaftliche und technische Beiträge, hinsichtlich derer die Vertragsstaaten das Einvernehmen pflegen werden.
Schlagworte
Fernsehprogramm
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Gesetzesnummer
10009682
Dokumentnummer
NOR12122694
alte Dokumentnummer
N7198910952L
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