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Artikel 1 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten werden im gegenseitigen Einverständnis Programme und Projekte für kulturelle Zusammenarbeit ausarbeiten und durchführen.

(2) Die in Durchführung dieses Abkommens erstellten Programme und Projekte werden genaue Angaben ihrer Ziele, der Verpflichtungen jedes Vertragspartners und der geeignet erscheinenden Finanzierungsmodalitäten enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10009682

Dokumentnummer

NOR12122693

alte Dokumentnummer

N7198910951L

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