Artikel 2
Um die im Artikel 1 genannten Ziele zu erreichen, werden die Vertragsparteien auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung, Erziehung und Kultur den Austausch von Wissenschaftlern, Spezialisten, Studenten, Jugendführern usw. als auch die Durchführung kultureller Veranstaltungen wie Ausstellungen und Gastspiele fördern, insbesondere durch angemessene Stipendien, entsprechende finanzielle Beiträge und andere Erleichterungen. Sie werden sich bemühen, die direkte Zusammenarbeit zwischen den auf diesen Gebieten bestehenden Einrichtungen und Organisationen in die Wege zu leiten und zu fördern. Sie werden die Kenntnis der Sprache, Literatur und Kultur des anderen Landes fördern.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009351
Dokumentnummer
NOR12119499
alte Dokumentnummer
N7197333552L
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