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ARTIKEL 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1976

ARTIKEL 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei fördern.

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