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Artikel 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Rumänien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1975

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei fördern, auch wenn diese aus dritten Staaten kommen.

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