Artikel 2
Inhalt, Übermittlung und Beantwortung von Rückübernahmeanträgen
(1) Der erforderliche Inhalt von Rückübernahmeanträgen ist gemäß Artikel 8 des Rückübernahmeabkommens festzulegen.
(2) Ein gemeinsames Formblatt zur Verwendung für Rückübernahmeanträge ist dem Rückübernahmeabkommen als Anhang 5 beigefügt.
(3) Rückübernahmeanträge, die Bestätigung ihres Empfangs, die Antworten darauf und alle sonstigen damit zusammenhängenden Mitteilungen werden über dasReadmission Case Management Electronic System (nachstehend „RCMES“ genannt) oder erforderlichenfalls über andere sichere Kommunikationskanäle, einschließlich elektronischer Kommunikationsmittel wie E-Mail, übermittelt. Im Falle einer elektronischen Übermittlung des Antrags gilt der Sendebericht als Bestätigung des Empfangs des Rückübernahmeantrags. Solange der armenischen Vertragspartei nichts anderes mitgeteilt wird, nimmt Österreich eingehende Rückübernahme- oder Durchbeförderungsanträge nur per E-Mail entgegen.
(4) Bei der Übermittlung von Rückübernahmeanträgen und der Beantwortung von Rückübernahmeanträgen sind die Fristen des Artikels 11 des Rückübernahmeabkommens zu beachten.
(5) Wurde eine Person im Grenzgebiet (einschließlich der Flughäfen) der ersuchenden Vertragspartei aufgegriffen, nachdem sie direkt aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei kommend die Grenze illegal überschritten hat, so kann die ersuchende Vertragspartei innerhalb von zweiArbeitstagen nach Aufgreifen dieser Person einen Rückübernahmeantrag (gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Rückübernahmeabkommens) stellen.
Schlagworte
Rückübernahmeantrag
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2024
Gesetzesnummer
20012566
Dokumentnummer
NOR40261292
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