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Artikel 2 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

Artikel 2

Zum Zweck der Förderung und des Ausbaus der finanziellen Zusammenarbeit ist der österreichische Bundesminister für Finanzen bereit, Folgendes zu unterstützen:

  1. Maßnahmen zur Projektidentifikation und -vorbereitung sowie Leistungen im Zusammenhang mit Beschaffungs- und Vertragsfragen im Rahmen des Projektvorbereitungsprogramms der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB), Wien,
  2. Projektbezogene, gebundene konzessionelle Kredite, bereitgestellt durch die OeKB durch Refinanzierung von Geschäftsbanken, unter Gewährung von 100-%-Garantien, Zinsstützungen und reduzierten Gebühren zur Ermöglichung dieser Kredite im Einzelfall,
  3. Projektbezogene, ungebundene konzessionelle Kredite, bereitgestellt durch die OeKB durch Refinanzierung von Geschäftsbanken, unter Gewährung von 100-%-Garantien, Zinsstützungen und reduzierten Gebühren zur Ermöglichung dieser Kredite im Einzelfall.

Für die Finanzierung gemeinsam geförderter Projekte gemäß diesem Abkommen ist ab Inkrafttreten ein indikatives Gesamtfinanzierungsvolumen wie folgt vorgesehen:

  1. EUR 100 Millionen für projektbezogene gebundene konzsessionelle Kredite,
  2. 50 Millionen EUR für projektbezogene ungebundene konzessionelle Kredite.

Die Vertragsparteien können gegebenenfalls verfahrens- oder projektbezogene Einzelvereinbarungen durch Austausch von Schreiben auf technischer Ebene abschließen.

Schlagworte

Projektvorbereitung, Beschaffungsfrage

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

20012948

Dokumentnummer

NOR40271495

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