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Artikel 1 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2025

Artikel 1

Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen für die finanzielle Kooperation zwischen den Vertragsparteien zur Unterstützung von Sektoren zu schaffen, die für die nationale wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung sowie den Klimaschutz und die Stärkung der gesundheitlichen Resilienz Vietnams wesentlich sind. Dieses Abkommen soll eine langfristige finanzielle Kooperation sicherstellen.

Die Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer jeweiligen bestehenden Gesetze, Vorschriften, relevanten Politiken und Zuständigkeiten sowie ihrer internationalen Verpflichtungen, die finanzielle Kooperation zu fördern und auszubauen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

20012948

Dokumentnummer

NOR40271494

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