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Artikel 2 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

ARTIKEL 2

Artikel 2

KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN

(1) Die Parteien legen die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen fest:

Republik Österreich:

Republik Lettland:

Englische Entsprechung:

STRENG GEHEIM

SEVIŠĶI SLEPENI

TOP SECRET

GEHEIM

SLEPENI

SECRET

VERTRAULICH

KONFIDENCIĀLI

CONFIDENTIAL

EINGESCHRÄNKT

DIENESTA VAJADZĪBĀM

RESTRICTED

(2) Klassifizierte Informationen, die übermittelt werden sollen, werden vom Herausgeber mit der entsprechenden Klassifizierungsstufe gekennzeichnet.

(3) Im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstandene oder vervielfältigte klassifizierte Informationen werden ebenso gemäß Absatz 2 dieses Artikels gekennzeichnet.

(4) Die Klassifizierungsstufe wird ausschließlich vom Herausgeber geändert oder aufgehoben. Jede Änderung oder Aufhebung ist dem Empfänger unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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