vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

ARTIKEL 3

Artikel 3

ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN UND ‑STELLEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege ihre für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden und –stellen mit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte