Artikel 2 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 2

(1) Die Regierung übernimmt für die OPEC die Zahlung der Mietkosten für die Liegenschaften in 1020 Wien, Obere Donaustraße 93, die den gegenwärtigen Amtssitz der OPEC bilden, wie dies im Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und der OPEC, Zl. 6021/18-I.5/96 vom 15. Juli 1996 und SG/REL/J.2-1139 vom 20. August 1996 vereinbart wurde und die OPEC nimmt dies an. Diese Vereinbarungen gelten so lange, bis die Regierung in der Lage sein wird, einen geeigneten Platz als dauernde Amtssitzliegenschaft für die OPEC zur Verfügung zu stellen.

(2) Der ständige Amtssitz der OPEC befindet sich gemäß Beschluss der Konferenz der OPEC und gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 k) erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der OPEC im Amtssitzbereich.

(3) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der OPEC einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

(4) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OPEC zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40018563

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