Artikel 2
(1) Der ständige Amtssitz der OEL befindet sich gemäß Beschluß der Konferenz der OEL und gemäß der Konferenz der OEL und gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 k) erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der OEL im Amtssitzbereich.
(2) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der OEL einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000559
Dokumentnummer
NOR12008011
alte Dokumentnummer
N1197415031S
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