Artikel 29
Art. 29 Administrative Bestimmungen
1. Die liechtensteinischen Zahlstellen überweisen die nach Teil 3 dieses Abkommens erhobene Steuer jeweils spätestens zwei Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung der Steuerbetrage nach Artikel 18 Absatze 1 und 2.
2. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet diese Steuer jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins in einer Zahlung an die zuständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige liechtensteinische Behörde eine Bezugsprovision von 0,5 Prozent behalt.
3. Die Steuerbetrage nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 werden von den liechtensteinischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige liechtensteinische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Wahrung, so nimmt die liechtensteinische Zahlstelle die Umrechnung zum aktuellen Devisentageskurs publiziert durch die SIX AG an dem für die Berechnung maßgebenden Stichtag vor. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige österreichische Behörde weiter.
4. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 21 übermitteln die liechtensteinischen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 21 Absatz 2 jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische Behörde. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige österreichische Behörde weiter.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)