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Artikel 30 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 30

Art. 30 Bescheinigung der liechtensteinischen Zahlstelle

1. Die liechtensteinische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person jährlich, bei Auflösung der Bankbeziehung sowie bei Wechsel der Zahlstelle und bei Untergang der Vermögensstruktur eine Bescheinigung, die namentlich Angaben nach den Artikeln 18 und 20 sowie Verluste nach Artikel 23 Absatz 2 ausweist. Diese Bescheinigung hat einem festgelegten Muster zu entsprechen. Artikel 6 und 15 letzter Satz gelten sinngemäß.

2. Die Republik Österreich akzeptiert die Bescheinigungen der liechtensteinischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158270

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