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Artikel 31 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 31

Art. 31 Übertragung von Vermögenswerten und Änderung der Ansässigkeit

1. Übertragt die betroffene Person Vermögenswerte von einer liechtensteinischen Zahlstelle auf eine andere liechtensteinische Zahlstelle, hat die übertragende Zahlstelle der übernehmenden Zahlstelle sämtliche für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage relevanten Daten im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei der Übertragung von Vermögenswerten von oder auf ein Konto oder Depot einer österreichischen Zahlstelle.

2. Überträgt die betroffene Person Vermögenswerte von einer liechtensteinischen Zahlstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i auf ein Konto oder Depot bei einer ausländischen Zahlstelle (ausgenommen schweizerischer Zahlstellen) oder teilt sie der liechtensteinischen Zahlstelle mit, dass sie nicht mehr in der Republik Österreich ansässig ist, so weist sie die liechtensteinische Zahlstelle auf die Deklarationspflicht im österreichischen Recht hin. Bei Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii gelten Übertragungen von Vermögenswerten auf Konten oder Depots bei ausländischen Zahlstellen nicht als Veräußerung, sofern durch die Übertragung das Besteuerungsrecht der Republik Österreich an den übertragenen Vermögenswerten nicht verloren geht. In diesem Fall weist die liechtensteinische Zahlstelle auf die Deklarationspflicht im österreichischen Recht hin.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2024

Gesetzesnummer

20008639

Dokumentnummer

NOR40158271

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