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Artikel 29 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 29

(1) Grenzgewässer im Sinne dieses Vertrages sind stehende oder fließende Gewässerstrecken, in denen die Grenzlinie verläuft oder die von der Grenzlinie überquert werden; und zwar letztere bis zu einer Entfernung von je 200 Metern nach beiden Seiten der Staatsgrenze.

(2) In den Grenzgewässern ist die Verwendung von explosiven, giftigen und betäubenden Mitteln zu Fischereizwecken, die ein Massensterben der Fische zur Folge haben können, verboten. Hierunter fällt nicht der Fischfang mit elektrischen Geräten.

(3) Die Vertragschließenden Staaten werden durch geeignete Maßnahmen für eine Einhaltung auch der die Grenzgewässer betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages durch ihre Bevölkerung sorgen.

Schlagworte

Bach, See, Fluß

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006476

alte Dokumentnummer

N1196512434P

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