Artikel 29
(1) Grenzgewässer im Sinne dieses Vertrages sind stehende oder fließende Gewässerstrecken, in denen die Grenzlinie verläuft oder die von der Grenzlinie überquert werden; und zwar letztere bis zu einer Entfernung von je 200 Metern nach beiden Seiten der Staatsgrenze.
(2) In den Grenzgewässern ist die Verwendung von explosiven, giftigen und betäubenden Mitteln zu Fischereizwecken, die ein Massensterben der Fische zur Folge haben können, verboten. Hierunter fällt nicht der Fischfang mit elektrischen Geräten.
(3) Die Vertragschließenden Staaten werden durch geeignete Maßnahmen für eine Einhaltung auch der die Grenzgewässer betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages durch ihre Bevölkerung sorgen.
Schlagworte
Bach, See, Fluß
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12006476
alte Dokumentnummer
N1196512434P
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