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Artikel 30 Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.4.1965

Artikel 30

Sollen zum Zwecke der Erschließung oder Ausbeutung von Lagerstätten innerhalb eines Streifens von je 50 Metern beiderseits der Staatsgrenze Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines Streifens von 2 Kilometern beiderseits der Staatsgrenze Erdöl- oder Erdgaslagerstätten aufgeschlossen werden, so werden die Vertragschließenden Staaten gemeinsam die Maßnahmen treffen, die bei der weiteren Erschließung und Ausbeutung zur unveränderten Erhaltung des Verlaufes der Staatsgrenze notwendig sind.

Schlagworte

Erdöllagerstätte

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006477

alte Dokumentnummer

N1196512435P

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